Satzung

1 Name und Sitz

1.1 Der Verein führt den Namen Kinderträume e. V.

1.2 Er hat seinen Sitz in Berlin.

2 Geschäftsjahr

2.1 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

3 Zweck des Vereins

3.1 Zweck des Vereins ist es, lebensbedrohlich erkrankte Kinder und ihre Familien zu unterstützen, die die Voraussetzungen des § 53 AO erfüllen. Zur Erreichung dieses Zwecks erfüllt der Verein Herzenswünsche lebensbedrohlich erkrankter Kinder und Jugendlicher mit dem Ziel, den Gesundheitszustand durch Mobilisierung eigener Energien zu verbessern. Darüber hinaus verfolgt der Verein den Zweck, den Klinikalltag lebensbedrohlich erkrankter Kinder und Jugendlicher zu erleichtern und ihre soziale Teilhabe während der Behandlung zu verbessern. Diese Maßnahme erfolgt in Abstimmung mit den Ärzten und der Familie. Nach dem Motto: „Die Ärzte kümmern sich um das Medizinische, die Helfer von „Kinderträume“ um das Seelische“, lassen wir für die jungen Patienten langgehegte Wünsche wahr werden. Die lebensbedrohliche Erkrankung eines Kindes ist auch für die betroffenen Eltern und Geschwisterkinder eine große physische und psychische Herausforderung. Sie erleben das Schicksal ihres (Geschwister-)Kindes hautnah mit. Aus diesem Grund möchten wir betroffene, sozial schwache Familien im angemessenen Rahmen unterstützen und auch ihnen eine Freude bereiten.

3.2 Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die materielle und ideelle Unterstützung der Betroffenen: der Patienten und ihrer Angehörigen. Beispiele für unsere Tätigkeit sind etwa Hubschrauberflug, Ballonfahrt, Treffen mit Sportlern, Musikgruppen, sonstigen Künstlern, Fußballidolen, Kontakt zu Delphinen und anderen Tieren, im Führerhaus der S-Bahn und des ICE mitfahren, im Schwimmbagger vom Potsdamer Platz mitarbeiten, Disneylandbesuch, Schul-Avatare, Klangtherapie etc. Die erfüllten Wünsche sollen den Lebensmut der Kinder stärken und ihnen Kraft geben im Kampf gegen ihre lebensbedrohliche Erkrankung und ihnen die Reintegration erleichtern. Die betroffenen Familien und Geschwisterkinder werden insbesondere durch Sachspenden wie z.B. ein Tablet, um dem Unterricht von zuhause aus folgen zu können, oder ein Dreirad, sowie durch Ferienaufenthalte o.Ä. unterstützt. Zudem unterstützen wir die Familien der verwaisten Kinder nach ihrem schweren Verlust durch eine Auszeit mit therapeutischer Begleitung, insbesondere im Rahmen eines Reha-Aufenthaltes.

3.3 Zum Zwecke dieser Aufgabenerfüllung sammelt der Verein Geld- und Sachspenden, die zur Erfüllung der Kinderwünsche, zur Aufrechterhaltung ihrer sozialen Teilhabe und zur Unterstützung der betroffenen Familien verwendet werden.

4 Gemeinnützigkeit, Mittelverwendung

4.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke, insbesondere die Förderung der Gesundung im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

4.2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4.3 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4.4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Vorstandsmitglieder können durch Beschluss der Mitgliederversammlung eine angemessene Vergütung erhalten.

4.5 Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden, bei der Auflösung oder beim Erlöschen des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.

5 Erwerb der Mitgliedschaft

5.1 Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden, die sich bereit erklären, dem Zweck des Vereins in besonderem Maße zu dienen.

5.2 Der Aufnahmeantrag ist schriftlich oder in Textform an den Vorstand zu richten.

5.3 Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

6 Beendigung der Mitgliedschaft

6.1 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod der natürlichen Person bzw. Auflösung der juristischen Person.

6.2 Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Der Austritt wirkt mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres.

6.3 Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten und die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Der Vorstand hat dem betroffenen Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Vorstandssitzung den Ausschließungsantrag mit Begründung zu übersenden. Eine Stellungnahme des betroffenen Mitglieds ist dem Vorstand schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Für den Ausschluss eines Mitglieds bedarf es der einfachen Mehrheit. Der Ausschließungsbeschluss wird dem Mitglied durch den Vorstand schriftlich mitgeteilt. Er wird mit dessen Zugang wirksam. Gezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht erstattet.

6.4 Bei dem Ausscheiden eines Mitglieds aus dem Verein hat das ausscheidende Mitglied keinen Anspruch bezüglich des Vereinsvermögens.

6.5 Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von der Entrichtung des Beitrags befreit.

7 Beiträge

7.1 Von den Mitgliedern werden Mindestbeiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.

8 Organe des Vereins

8.1 Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung,
  • der Vorstand, bestehend aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Kassenwart

9 Mitgliederversammlung

9.1 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

9.2 Die ordentliche Mitgliederversammlung ist alljährlich, möglichst im ersten Kalenderquartal abzuhalten.

9.3 Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand.

9.4 Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

9.5 Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Schriftform kann durch Textform (einschließlich Email) ersetzt werden. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift bzw. E-Mail Adresse gerichtet war.

9.6 Der Vorstand bestimmt die Tagesordnung. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.

9.7 Über Anträge über die Abwahl des Vorstands, die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, kann erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

9.8 Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.

9.9 Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder von einem Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.

9.10 Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Satzungsänderungen und Änderungen des Vereinszwecks können nur mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Über die Art der Abstimmung entscheidet der Vorstand. Wahlen erfolgen jedoch, wenn nicht einstimmig durch Zuruf, schriftlich durch Stimmzettel.

9.11 Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist binnen 14 Tagen ein Protokoll anzufertigen, von dem Schriftführer zu unterzeichnen und auf der Website des Vereins oder anderweitig den Mitgliedern mindestens bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Mitgliederversammlung zugänglich zu machen. Einwendungen können nur innerhalb eines Monats, nachdem die Niederschrift zugänglich gemacht worden ist, erhoben werden.

10 Vorstand

10.1 Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.

10.2 Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem/der Vorsitzenden und dem/der stellvertretenden Vorsitzenden. Sie sind jeder einzeln zur Vertretung des Vereins befugt. Für Rechtshandlungen mit einem Gegenstandswert von mehr als EUR 7.000 ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.

10.3 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Über die Wahl des/der Vorsitzenden und des/der Stellvertreters wird getrennt abgestimmt.

10.4 Die Wiederwahl ist zulässig.

10.5 Das Vorstandsamt endet, sobald ein neuer Vorstand gewählt ist.

10.6 Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

10.7 Der Vorstand entscheidet durch Beschluss in Vorstandssitzungen, zu denen er mindestens einmal jährlich zusammentritt und über die eine Niederschrift zu fertigen ist. Die Einladung ergeht mit einer Frist von einer Woche durch den Vorsitzenden, im Falle der Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden. Die Einladung erfolgt in Schriftform. Die Schriftform kann durch Textform ersetzt werden.

11 Beirat

11.1 Der Vorstand kann durch Beschluss einen Beirat bestellen. Für den Beirat kommen nur Personen in Betracht, die hierfür geeignet erscheinen und im Verein ehrenamtlich tätig sind. Der Vorstand bestimmt, ob eine Person als geeignet im Sinne dieser Regelung anzusehen ist.

12 Auflösung des Vereins

12.1 Die Auflösung des Vereins kann nur die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder beschließen. Die Auseinandersetzung erfolgt nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.

12.2 Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den, als gemeinnützig und mildtätig anerkannten Verein Kinderhilfe Organtransplantation – Sportler für Organspende e. V. (KiO), der das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

12.3 Zur Abwicklung einer beschlossenen Vereinsauflösung wählt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren. Erfolgt keine Wahl, übernimmt diese Aufgabe der Vorstand.

Berlin, den 15.08.2025